der SchokoRing Getränke und Süßwaren eG (SchokoRing)
I. Verkaufsbedingungen
1. Auftragserteilung
(1) Aufträge gelten nur dann als bindend angenommen, wenn sie von Schokoring entweder schriftlich bestätigt worden sind oder Rechnung erteilt oder die bestellte Ware ausgeliefert worden ist.
(2) Mit der Auftragserteilung werden diese Geschäftsbedingungen bindend anerkannt. Etwaige entgegenstehende Bedingungen sind nicht rechtsgültig.
(3) Besondere Abmachungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Schokoring schriftlich bestätigt werden. Formulierungen wie „Senden wie gehabt, wie bezogen oder gleichsinnig, beziehen sich nur auf Art und Menge der Ware.
2. Mängelrüge und Rücktritt
(1) Offensichtliche Mängel sind gem. § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Schokoring ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben. Nach Ablauf eines Jahres seit Gefahrübergang können keine neuen Mängel mehr geltend gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure und Transportunternehmer zu wahren.
(2) Soweit Lieferungen per Spediteur erfolgen, können Beanstandungen wegen Beschädigung und Fehlmengen nur dann anerkannt werden, wenn die Beanstandung vom Frachtführer auf dem Frachtbrief schriftlich bestätigt wird und der bestätigte Frachtbrief unverzüglich an uns eingesandt wird. Erfolgt die Übergabe der Ware durch eine Niederlassung von Schokoring, sind Beanstandungen wegen Beschädigung und Fehlmengen nur bei Übergabe möglich, es sei denn, der Kunde kann die Beanstandung auch nach Übergabe zweifelsfrei beweisen.
(3) Eine Aufhebung abgeschlossener Verträge bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Schokoring. Sie kann nicht stillschweigend erfolgen.
(4) Wird ein Vertrag auf Wunsch des Kunden einvernehmlich aufgehoben, so hat der Kunde Schokoring alle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn dies in der Aufhebungsvereinbarung nicht gesondert vereinbart ist.
(5) Bei von Schokoring speziell für den Kunden bestellter Ware ist eine Vertragsaufhebung ausgeschlossen.
3. Lieferfristen
(1) Schokoring ist stets bestrebt, die vereinbarten Lieferfristen und Liefermengen einzuhalten. Alle von Schokoring genannten Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, soweit sie von Schokoring nicht ausdrücklich als fest vereinbart worden sind. Soweit Schokoring verbindliche Liefertermine zugesagt hat, ist der Kunde bei einer Überschreitung (außer in den Fällen des Abs. 2) von mehr als 4 Wochen berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die Schokoring binnen einer Woche nach Ablauf der Frist zugehen muss, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Schokoring kommt nur in Lieferverzug, wenn sie die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und bei Schokoring zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend. Gleiches gilt bei (Mit-)Verursachung der Verzögerung durch den Kunden. Wird durch solche Lieferhindernisse Schokoring die Vertragserfüllung unmöglich, so wird Schokoring von ihren Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
4. Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche gelieferten Waren bleiben Eigentum von Schokoring, solange Schokoring gegen den Kunden irgendwelche Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zusteht. Waren im Miteigentum von Schokoring gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde ist bis auf Widerruf und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware nach § 950 BGB durch Be- oder Verarbeitung ist ausgeschlossen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl zu versichern. Alle Ansprüche dieses Kunden gegen den Versicherer hinsichtlich der Vorbehaltsware werden hiermit an Schokoring abgetreten. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
(2) Sicherungsübereignung oder Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf diese Waren oder auf die Schokoring im voraus abgetretenen Forderungen gegen Dritte hat der Kunde Schokoring unverzüglich mitzuteilen.
(3) Geht das Eigentum von Schokoring an den gelieferten Waren durch Weiterverkauf oder aus gesetzlichen Gründen unter, so tritt der Kunde hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte mit allen Nebenrechten an Schokoring ab. Hierzu bedarf es keiner besonderen Vereinbarung im Einzelfalle. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Die Abtretung bezieht sich ebenfalls auf Ersatzforderungen des Kunden, insbesondere auf solche aus Versicherungsverträgen. Die Rechte aus §§ 47 f. InsO bleiben vorbehalten.
(4) Auf Verlangen von Schokoring ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(5) Nach Zahlungseinstellung des Kunden bzw. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vertragsverhandlungen ist der Kunde nicht mehr berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verfügen. Bei nicht vertragsgemäßer Bezahlung kann Schokoring unbeschadet sonstiger Rechte vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe des Eigentums verlangen.
(6) Schokoring verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit – nach ihrer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen übersteigt. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist für den realisierbaren Wert des Sicherungsgutes der Einkaufspreis maßgeblich. Handelt es sich bei dem Sicherungsgut um Produkte mit Mindesthaltbarkeitsdatum oder um schwerverkäufliche Ware, wird von dem Einkaufspreis ein Sicherungsabschlag in Höhe von 20% wegen möglicher Mindererlöse vorgenommen.
(7) Eine Aufrechnung durch den Kunde mit Gegenforderungen ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Gewährleistung, Haftung
(1) Im Falle eines Mangels ist der Kunde nur berechtigt, von Schokoring Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu fordern. Falls Schokoring den Mangel nicht ordnungsgemäß in angemessener Frist behoben oder innerhalb angemessener Frist mangelfreie Ersatzlieferung nicht geleistet hat, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
(2) Soweit nachstehend nicht gesondert geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber Schokoring gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung und aus unerlaubter Handlung. Schokoring haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, Schokoring haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, unnötige Aufwendungen oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(3) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit gesetzlich zulässig, demnach nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden) haftet Schokoring außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Unternehmen haftet Schokoring nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(5) Von uns etwa zugesicherte Eigenschaften der Ware beziehen sich lediglich auf deren Vertragsgemäßheit. Sie stellen in keinem Fall selbstständige Garantiezusagen dar. Haben unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig nicht zutreffende Eigenschaften zugesichert, so haften wir für einen daraus resultierenden Schaden nicht.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck einer Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferanschrift des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang etwaiger Rückgriffsansprüche des Kunden gelten die übrigen in Ziffer 6 enthaltenen Regelungen entsprechend.
(7) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Schokoring.
(8) Soweit durch zwingende gesetzliche Regelungen jetzt oder zukünftig der Ausschluss einzelner in Ziffer 6 bezeichneter Ansprüche ganz oder teilweise unwirksam ist, lässt dies den Ausschluss der übrigen Ansprüche unberührt.
6. Annahmeverzug
(1) Gerät der Kunde mit der Annahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von maximal zwei Wochen berechtigt, von dem gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf die nicht erfüllten Teile davon zu fordern. Machen wir von diesen Rechten keinen Gebrauch, so können wir Kaufgegenstände, deren Annahme fällig ist, dem Kunde auf dessen Kosten und Gefahr zusenden oder einlagern.
(2) Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 20 % des Bruttokaufpreises, es sei denn, dass wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen.
II. Zahlungsbedingungen
1. Preisberechnung
Die Lieferungen werden in Euro zu den am Versandtage gültigen Preisen berechnet.
2. Zahlungsfristen
(1) Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne jeglichen Abzug fällig, es sei denn es ist Valuta angeboten. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich gegen Barzahlung, per SEPA-Firmenlastschrift bzw. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft bei der Schokoring Getränke und Süßwaren e.G. und der GES Großeinkaufsring des Süßwaren- und Getränkehandels e.G. (GES) durch Zentralregulierung über die GES. Die Lastschriftseinzüge per SEPA Firmenlastschrift erfolgen, unter Berücksichtigung des ggf. angebotenen Valuta, täglich.
(2) Einzüge erfolgen grundsätzlich durch SEPA Firmenlastschrift. Bei den Zahlungen im SEPA Firmenlastschriftverfahren benachrichtigen wir bei einmaligen SEPA-Lastschriften und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigen wir spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
(3) Der Vergütungsanspruch verjährt in fünf Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entsteht.
3. Zahlungsverzug
(1) Im Falle späterer Zahlung werden Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen berechnet.
(2) Schokoring ist berechtigt, bei Mitgliedern den Geschäftsanteil bei Fälligkeit und bei Nichtmitgliedern das entsprechende Darlehen mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an den Kunde aufzurechnen.
III. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist für Lieferungen die betreffende Niederlassung von Schokoring, für Zahlungen Nürnberg. Gerichtsstand ist Nürnberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der UN-Kaufrechte und sonstiger einheitlicher Kaufgesetze finden keine Anwendung.
(2) Sollten einzelne (Teil-)Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
SchokoRing Getränke und Süßwaren eG, April 2014